Planerrechtnews
Planer muss über seine einschlägigen Vorstrafen aufklären.
Ein Planer muss bei Verhandlungen über den Abschluss eines Planervertrages die einschlägigen Vorstrafen von sich oder seinem Mitarbeiter ungefragt offenbaren. Das KG Berlin (Urteil vom 13. 01. 2023 – Az.: 21 U 50/22) sieht in der früheren Verurteilung des Planers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der HOAI Gegenstand des Planervertrages sein sollen. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8 f.
Bauhandwerkersicherung: Gericht kann angemessene Höhe schätzen.
Bei einem Streit über die Höhe einer geschuldeten Bauhandwerkersicherung kann das Gericht auch ohne Beweisaufnahme die Höhe selbst festsetzen (KG Berlin, Urteil vom 08.11.2022 – Az.: 21 U 142/21). Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 3 f.
Abrechnung eines Planer-Pauschalhonorars nach Kündigung aus wichtigem Grund.
Nach der Kündigung eines Planer-Vertrages aus wichtigem Grund, bei dem ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, muss der Planer zur Berechnung seines Honorars die erbrachten von den nicht ausgeführten Leistungen im Detail abgrenzen. Das OLG Köln – Az.: 19 U 15/20 – hat hierzu im Urteil vom 15. 01. 2021 wichtige Einzelheiten zum korrekten Aufbau einer solchen Schlussrechnung des Planers genannt.
Eine zurückverlangte Bürgschaftsurkunde muss abgeholt werden.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30. 05. 2022 entschieden, dass der durch eine Bürgschaft abgesicherte Vertragspartner nicht dazu verpflichtet ist, die Urkunde nach Ablauf der Frist der Absicherung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zurückzuschicken. Da es sich um eine sog. „Holschuld“ handelt, muss er die Urkunde nur zur Abholung bereithalten und sie herausgeben. Siehe hierzu auch Seite 40 im Planerrechts-Report 2022.
Wann ein Honoraranspruch des Planers trotz formunwirksamen Vertrages bestehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Planer, der Leistungen im Rahmen eines (form)nichtigen Vertrages erbracht hat, grundsätzlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. Die Voraussetzungen hierfür hat das LG Berlin im Urteil vom 14. 06. 2022 aufgezeigt. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2022 auf Seite 33 f.
Verpflichtung zur Dokumentation mündlicher Präsentationen.
Mündliche Präsentationen, die für die Bewertung von Angeboten herangezogen werden, müssen nach einem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 13. 04. 2022 – Az.: VK 1-31/22 – sorgfältig dokumentiert werden (siehe hierzu auch Planerrechts-Report 2022, S. 31).
Honorar für über die Zielfindungsphase hinausgehende Planungsleistungen.
Ein Planer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung für über die Zielfindungsphase hinausgehende Leistungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind einem Urteil des OLG Frankfurt vom 16. 05. 2022 – Az.: 29 U 94/21 – zu entnehmen, im Planerrechts-Report 2022 auf S. 25 f. ausführlich erläutert.