Baurechtnews

Der BGH hat mit Urteil vom 16. 03. 2023 – Az.: VII ZR 94/22 – festgestellt, dass die gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber bewusst auf Fälle begrenzt wurde, in denen der Auftragnehmer den Bau eines gesamten Gebäudes schuldet und nicht nur ein einzelnes Gewerk auszuführen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 17 f.

 

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Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19. 05. 2022 – Az.: 21 U 18/21 – festgestellt, dass eine vertragliche Regelung, bei der nach dem Wortlaut der Klausel schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung die Fälligkeit der gesamten Restforderung des Auftragnehmers verhindern würde, unwirksam ist, da diese mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und deshalb grob unbillig wäre. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 13 f.

 

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Hieran fehlt es nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. 01. 2023 – Az.: 5 U 266/21 –, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes („Bau eines neuen Gebäudes“), der keine sprachliche Ungenauigkeit erkennen lässt. Hierzu finden Sie weitere Erläuterungen im Baurechts-Report 2023, Seite 10 f.

 

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Vom Auftraggeber verwendete Klauseln zur Zulässigkeit des Einbaus gleichwertiger Produkte sind auch dann gültig, wenn sie den AN dazu verpflichten, schon im Angebot gleichwertige Produkte zu benennen (OLG Celle, Urteil vom 14. 12. 2022 – Az.: 14 U 44/22).

Benennt in einem solchen Fall der Auftragnehmer kein anderes Produkt, muss er das ausgeschriebene Leitfabrikat einbauen. Ansonsten weicht seine Leistung von der vereinbarten Leistung ab und ist mangelhaft. Eine solche Klausel ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Zur weiteren Erläuterung siehe hierzu Baurechts-Report 2023, Seite 5 f.
 

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Bei Streitigkeiten über die Vergütung eines Nachtrags ist es dem AN aufgrund seiner Kooperationspflicht zumutbar, die Leistung erst einmal auszuführen. Erst danach kann er ggf. eine gerichtliche Klärung herbeiführen (siehe hierzu OLG Stuttgart – Urteil vom 17. 08. 2021, Az.: 10 U 423/20). Stellt der AN die Weiterarbeit schon zuvor vollständig ein, kann dies eine Kündigung aus wichtigen Grund durch den AG rechtfertigen. Zur näheren Erläuterung dieses Urteils siehe Baurechts-Report 2023, Seite 1 f.
 

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Die vorbehaltlose Abnahme einer Nachtragsleistung durch den Auftraggeber führt grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der vom Auftragnehmer dafür geforderten Vergütung. Das OLG Köln – Az.: 16 U 192/20 – hat hierzu entschieden, dass die bloße Hinnahme einer Leistung dafür nicht ausreichend ist. Zur näheren Erläuterung dieses Urteils siehe Baurechts-Report 2022, Seite 45.
 

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Da Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben, führt ihre Bezahlung grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der in der Abschlagszahlung enthaltenen Leistungen. Das hat das OLG Hamburg – Az.: 8 U 7/20 – kürzlich entschieden. Kommentiert wird dieses Urteil im Baurechts-Report 2022 auf Seite 38 f.
 

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Die Berücksichtigung eines pauschalen Preisnachlasses, der beim Abschluss eines Bauvertrages vereinbart wurde, ist für Nachtragsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt, wenn dort also z. B. festgelegt wurde, dass der Nachlass für alle Einheitspreise gelten soll. Siehe hierzu die Kommentierung eines Beschlusses des OLG Dresden – Az.: 6 U 327/20 – besprochen im Baurechts-Report 2022 auf Seite 33.
 

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Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dienst ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Der Verwender selbst kann aus einer unwirksamen Klausel keine Vorteile ziehen (OLG Hamm – Az.: 24 U 194/20 –). Ausführungen hierzu enthält der Baurechts-Report 2022, S. 30.
 

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Verzichtet der Auftraggeber nach Abschluss eines Vertrages auf die Ausführung einer LV-Position, ist dies kein Fall einer Mengenminderung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, sondern nach einem Urteil des OLG Celle vom 21. 08. 2020 – Az.: 16 U 34/20 – eine Teilkündigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Siehe hierzu auch Baurechts-Report 2022, S. 26.
 

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