Zeitliche Begrenzung der Bindefristen

Vergaberechts-Report 10/2022

Die Bindefrist bei öffentlichen Ausschreibungen darf nur in Ausnahmefällen die Regelfrist von 60 Kalendertagen überschreiten (§ 10 EU Abs. 6 S. 1 VOB/A). Näheres hierzu ist einem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 05. 08. 2022 – Az.: 3194.Z3-3_01-22-29 – zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report 2022 auf Seite 37 f. ausführlich erläutert wird.
 

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