Vorlageberechtigte Planer dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden.

Planerrechts-Report 3/2024

Das VG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 17. 01. 2024 – Az.: 36 K 8276/23 U – klar, dass hierfür eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt bestehen muss. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 12.
 

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