Liegen keine anderweitigen Hinweise vor, darf der AG bei einer Ersatzvornahme grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird.

Baurechts-Report 10/2024

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 05. 09. 2024 – Az.: 12 U 3/22 – entschieden, dass es bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber keine besonderen Anstrengungen unternehmen muss, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 40.

 

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