Für den Inhalt und Umfang der Hinweispflicht bei einer Bedenkenanmeldung ist die Sachkunde des Auftraggebers entscheidend.

Baurechts-Report 6/2024

Das OLG München hat mit Urteil vom 17. 08. 2022 – Az.: 27 U 3593/21 Bau – entschieden, dass die Beratungspflicht nur dann besteht, wenn es ein Informationsgefälle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gibt. Nur dann ist der Auftraggeber schutzbedürftig. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 21 f.

 

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