Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn der Planer von seinem Auftraggeber das Mindesthonorar einfordert, während er seinem Subplaner ein darunter liegendes Pauschalhonorar gewährt.
Planerrechts-Report 8/2023
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 03. 11. 2022 – Az.: VII ZR 824/21 – klar, dass der Vergütungsanspruch des Planers gegen den Auftraggeber unabhängig davon zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Planer seinem Subplaner ein Honorar schuldet. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 29 f.