Eine zurückverlangte Bürgschaftsurkunde muss abgeholt werden.
Planerrechts-Report 10/2022
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30. 05. 2022 entschieden, dass der durch eine Bürgschaft abgesicherte Vertragspartner nicht dazu verpflichtet ist, die Urkunde nach Ablauf der Frist der Absicherung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zurückzuschicken. Da es sich um eine sog. „Holschuld“ handelt, muss er die Urkunde nur zur Abholung bereithalten und sie herausgeben. Siehe hierzu auch Seite 40 im Planerrechts-Report 2022.