Ein Irrtum bei der Kalkulation der Einheitspreise für ein Angebot in einem Vergabeverfahren berechtigt nicht zur Anfechtung.

Vergaberechts-Report 6/2024

Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 16. 05. 2024 – Az.:2 U 146/22 – festgestellt, dass es sich nur um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelt, wenn der Irrtum im Stadium der Willensbildung unterlaufen ist und ein Kilopreis anstatt eines Tonnenpreises angeboten wurde. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2024, Seite 21 f.

 

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