Der Auftraggeber kann negative Preise nicht durch die Einbeziehung von Teilnahmebedingungen, nach denen Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, verbieten.
Vergaberechts-Report 12/2023
Das OLG Karlsruhe stellt mit Beschluss vom 18. 08. 2023 – Az.: 15 Verg 4/23 – fest, dass § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A lediglich die Angabe korrekter Preise verlangt. Solange der Bieter bei der Kalkulation sämtliche Leistungen berücksichtigt, die zur Leistungsposition gehören, ist auch ein negativer Preis zulässig. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2023, Seite 45 f.