Bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren Bauzeitverzögerungen kann ein Anspruch auf Honoraranpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen.
Planerrechts-Report 6/2024
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 22. 12. 2021 – Az.: 16 U 182/20 – entschieden, dass eine schwerwiegende Veränderung im Sinne von § 313 BGB allerdings erst ab einer Überschreitung der geplanten Bauzeit von rund einem Viertel vorliegt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 21 f.