Bei einem Auftrag über Leistungen, die zu verschiedenen Auftragsarten gehören, richtet sich die maßgebliche Auftragsart nach dem Hauptgegenstand des Vertrages.
Vergaberechts-Report 1/2024
Der Vergabesenat des OLG Schleswig stellt mit Beschluss vom 05. 12. 2023 – Az.: 54 Verg 8/23 – klar, dass dabei auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen, die den Auftrag prägen, abzustellen ist. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2024, Seite 3 f.