Sind im Vertrag die „allgemein anerkannten Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB“ vereinbart, so bedeutet dies nicht, dass die VOB/B Vertragsgrundlage eines Planungsvertrages wurde.

Planerrechts-Report 6/2023

Das OLG Koblenz, Urteil vom 25. 02. 2021 – Az.: 6 U 1906/19 – stellt klar, dass die getroffene vertragliche Regelung so zu verstehen sei, dass allein die Regelungen der VOB/C gelten sollten. Dies ergebe der Hinweis auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Außerdem könne die VOB/B nicht wirksam in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Planungsvertrag i. S. d. §§ 650p ff. BGB einbezogen werden. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 21 f.
 

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